Zum Gesetzesinhalt

WWSUG

§ 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach § 58 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert war.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205189990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 58 SGB 5Beitrag für Zahnersatz

    „Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach § 58 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republ …“