(1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht an leistungsberechtigte Personen, die nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1 Fremdrentengesetz bleibt unberührt.
(2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht für nach dem 18. Mai 1990 eingetretene Arbeitsunfälle von Personen, die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes versichert sind.
(3) § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin vom 29. April 1952 (BGBl. I S. 253), das zuletzt geändert worden ist durch das Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241), ist für Personen nach den Absätzen 1 und 2 nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr anzuwenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Art. 24 § 3: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474
„… en Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1 Fremdrentengesetz bleibt unberührt. (2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht für nach dem 18. Mai 1990 ein …“
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