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WvGeflpestMonV

§ 2Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d2f13e8a7aeac7a64a2056f02721cb20ad93bdb461b28e0e0199d9e37c04a82

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