WvGeflpestMonV
§ 2Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln
- 1.
- Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
- 2.
- der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d2f13e8a7aeac7a64a2056f02721cb20ad93bdb461b28e0e0199d9e37c04a82