(1) Die Bedingungen, zu denen eine Garantie nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes übernommen wird, legt die für die Entscheidungen über den Antrag nach § 2 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung zuständige Stelle fest. Die zuständigen Stellen haben die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) Die Garantie oder sonstige Gewährleistung umfasst sowohl den Kapitalbetrag als auch die Zinsen. Modifizierte Ausfallbürgschaften werden in banküblicher Form gestellt. Ausfälle der Forderung werden vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Gläubigern anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen. Die Garantie wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ebenfalls mit abzusichern. Die Kosten der Absicherung nach Satz 4 werden dem begünstigten Unternehmen auferlegt.
(3) Für die Übernahme der Garantie ist mit dem antragstellenden Unternehmen vertraglich eine angemessene Gegenleistung (Vergütung) zu vereinbaren. Die Angemessenheit richtet sich nach § 4.
(4) In den Bedingungen ist jeweils festzulegen, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.
(5) Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2024 I Nr. 48
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