(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auf Antrag von Unternehmen Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für
1.
nicht nachrangige Schuldtitel oder sonstige Verbindlichkeiten wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne des Abschnitts 3.2 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen oder
2.
sonstige Kreditformen unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren beihilferechtlichen Bestimmungen, einschließlich einer Einzelfallgenehmigung,
übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens in der Krise infolge des COVID-19-Ausbruchs zu beheben oder dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen oder beides. Zu sonstigen Kreditformen nach Nummer 2 zählen zum Beispiel Avale, Akkreditive oder Derivate. Maßnahmen nach Nummer 2 stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäischen Kommission.
(2) Es sollen in der Regel nur Garantien für solche Verbindlichkeiten gewährt werden, für die unter anderen Programmen, insbesondere auch den Sonderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, keine oder keine ausreichende staatliche Absicherung erlangt werden kann. Dies gilt nicht, wenn mit dem Antrag nach Absatz 1 zugleich Rekapitalisierungsinstrumente nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes beantragt werden.
(3) Die Verbindlichkeiten, für die Garantien nach Absatz 1 übernommen werden, müssen mindestens fünf Millionen Euro betragen.
(4) In Abstimmung mit dem antragstellenden Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen, wenn eine andere Form der Garantie besser geeignet ist, Liquiditätsengpässe zu beheben oder dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2024 I Nr. 48
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