WSF-ÜV
§ 2Bestimmung der Entscheidungsorgane
- 1.
- Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer Garantiesumme von mindestens 500 Millionen Euro sowie Anträge von Unternehmen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes
- 2.
- Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch den
- a)
- Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen von insgesamt mindestens 200 Millionen Euro oder
- b)
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen mit einem Erwerbspreis von mindestens 200 Millionen Euro sowie
- 3.
- Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes.
- 1.
- Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ab einer Garantiesumme von 100 Millionen Euro
- 2.
- alle Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch
- a)
- Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen, oder
- b)
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen,
- 3.
- Entscheidungen über Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich gezogen haben,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e5bf185cc6ffca438fd5cc738d7325e7a9ca9a392e15952cc28ee3930b36f71