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WSF-ÜV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes

(1) Diese Verordnung regelt, in welchen Fällen die Entscheidung über Anträge zu Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen wird, und in welchen Fällen diese Entscheidung bei anderen Entscheidungsorganen verbleibt.
(2) Sie regelt ferner, wie die Entscheidung über die Anträge gefällt werden, welche Institutionen zu beteiligen sind und welche Informationspflichten bestehen. Sie regelt in diesem Zusammenhang ferner die Zusammenarbeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit den Behörden, denen Aufgaben nach dem Stabilisierungsfondsgesetz übertragen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e5bf185cc6ffca438fd5cc738d7325e7a9ca9a392e15952cc28ee3930b36f71

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