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WrackBKostDG

§ 3

Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf1837b26b9a23547d27b0a4324e3f79d75b859e0f5cdcd693657ebf4dd35c3a

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