Zum Gesetzesinhalt

WrackBKostDG

§ 2

Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks

Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf1837b26b9a23547d27b0a4324e3f79d75b859e0f5cdcd693657ebf4dd35c3a

XML-Quelle beim Herausgeber