(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überwacht bei Unternehmen, die nach den Artikeln 3 und 4 für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten wahrnehmen, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Verträge des Weltpostvereins sowie der auf Grund der Artikel 2, 3 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen. Es kann sich zur Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) oder einer anderen Behörde aus seinem Geschäftsbereich bedienen.
(2) Ergeben sich für die überwachende Behörde nach Absatz 1 Anhaltspunkte dafür, daß ein Unternehmen, das für die Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten aus den Artikeln 3 und 4 wahrnimmt, gegen die in Artikel 1 genannten Verträge oder die auf Grund der Artikel 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstoßen hat, so gilt § 72 Abs. 2 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Stellt die überwachende Behörde einen derartigen Verstoß fest, so kann sie diejenigen Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, um weitere Verstöße zu verhindern und die Folgen begangener Verstöße zu beheben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 321 V v. 19.6.2020 I 1328
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