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WPostVtr1994G

Art 4

Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins

Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postanweisungs- und dem Postgiroübereinkommen sowie den dazugehörigen Vollzugsordnungen und Schlußprotokollen ergeben. Die Vorschriften des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 321 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208220998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4a9aff50f09e5b65ff085cc8cc60446dec05e30b461f9d6bd10a367c6e3b736

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