(1) Das Wertpapierinstitut muss für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütung der Risikoträger angemessene Werte festlegen und dabei die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts, die damit einhergehenden Risiken sowie die Auswirkungen berücksichtigen, die die Tätigkeiten der Risikoträger auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte haben.
(2) Der Anteil der fixen Vergütung muss zudem ausreichend hoch sein, um dem Wertpapierinstitut einen ausreichenden Spielraum bezüglich der variablen Vergütung zu geben, so dass erforderlichenfalls auch vollständig auf eine Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann.
(3) Es darf keine signifikante Abhängigkeit der Risikoträger von der variablen Vergütung bestehen.
(4) Die Höhe variabler Vergütungen darf nicht garantiert werden. Satz 1 gilt nicht für Vergütungen, die an neue Risikoträger für das erste Anstellungsjahr gewährt werden, wenn das Wertpapierinstitut über eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln verfügt und die unmittelbar vorangegangene Tätigkeit nicht in derselben Wertpapierinstitutsgruppe erfolgte. In Fällen nach Satz 2 kann von der Anwendung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 abgesehen werden.
(5) Bestandteile der variablen Vergütung, die einen Ausgleich für entgangene Vergütung aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis darstellen, müssen abweichend von Absatz 4 Satz 3 unter Einbeziehung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 im Einklang mit den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.
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