WpIVergV
§ 6Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
- 1.
- deutlich zwischen der fixen und der variablen Vergütung unterscheiden, wobei
- a)
- die fixe Vergütung im Wesentlichen die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeits- oder Anstellungsvertrages in der Tätigkeitsbeschreibung der Risikoträger festgelegt ist, und
- b)
- die variable Vergütung die nachhaltige und risikobereinigte Leistung der Risikoträger sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung der Risikoträger hinausgehen,
- 2.
- geschlechtsneutral sind,
- 3.
- mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind,
- 4.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen,
- 5.
- ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln fördern,
- 6.
- die Verbraucherrechte und -interessen berücksichtigen; insbesondere dürfen nicht ausschließlich quantitative Vergütungsparameter verwendet werden, sofern unmittelbar Verbraucherinteressen betroffen sind,
- 7.
- Anreize für die Risikoträger, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, vermeiden und das Risikobewusstsein schärfen und
- 8.
- nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten und des für die Risikosteuerung zuständigen Mitglieds der Geschäftsleitung zuwiderlaufen.
- 1.
- sich die Höhe der variablen Vergütung von Risikoträgern der Kontrolleinheiten auf der einen Seite und den Risikoträgern der von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten auf der anderen Seite maßgeblich nach gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht,
- 2.
- sich die Höhe der variablen Vergütung von Risikoträgern der Kontrolleinheiten nicht danach bestimmt, inwieweit die mit den Aufgaben der Kontrolleinheiten verbundenen Ziele der Risikoträger erreicht werden,
- 3.
- die Vergütung der Risikoträger der Kontrolleinheiten
- a)
- nicht so ausgestaltet ist, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird, oder
- b)
- vorwiegend auf variablen Vergütungsbestandteilen beruht.
- 1.
- Abfindungen,
- a)
- auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,
- b)
- die aufgrund eines Sozialplans nach § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 79 Absatz 1 Nummer 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen geleistet werden,
- c)
- die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Prozessvergleichs zu leisten sind oder
- d)
- die im Fall einer einvernehmlichen oder von dem Wertpapierinstitut veranlassten betriebsbedingten Vertragsbeendigung oder bei Abwendung eines unmittelbar drohenden gerichtlichen Verfahrens einen Betrag nicht überschreiten, der anhand einer vorher in den Grundsätzen nach Satz 2 festgelegten allgemeinen Formel berechnet wurde,
- 2.
- vertraglich festgelegte Karenzentschädigungen für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, sofern die Zahlungen vorbehaltlich des § 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die ursprünglich geschuldete Fixvergütung nicht überschreiten, und
- 3.
- sonstige Abfindungen, sofern das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt die Gründe für die Gewährung sowie die Angemessenheit des Betrags schlüssig dargelegt hat; bei Abfindungen bis zu einer Höhe, die 200 000 Euro nicht überschreitet, gilt der Betrag als angemessen und es kann auf eine Darlegung verzichtet werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0050A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 243796061599e7c431634ef7b9f53537b005d77242f4aee6165f8de109796465
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 74 HGB
„… en für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, sofern die Zahlungen vorbehaltlich des § 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die ursprünglich geschuldete Fixvergütung nicht überschreiten, und 3. sonstige Abfindungen, sofern das Wertpapierinstit …“