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WpIPrüfbV

§ 39Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18, 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Vorgaben der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften nach § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

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