WpIPrüfbV
§ 38Zusätzliche Angaben
- 1.
- die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
- 2.
- Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, und
- 3.
- Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des Mutterunternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b