Zum Gesetzesinhalt

WpIPrüfbV

§ 29Wertpapierdarlehen

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über
1.
das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie
2.
das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b

XML-Quelle beim Herausgeber