WpIPrüfbV
§ 27Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
- 1.
- die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde,
- 2.
- die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes ergriffen wurden,
- 3.
- die betreffenden Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt wurden und
- 4.
- im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
- 1.
- nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Wertpapierinstitut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht und
- 2.
- nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht.
- 1.
- sämtliche von dem Wertpapierinstitut angebotene Hochrisikoprodukte,
- 2.
- die Anzahl der Kunden, die unmittelbar über das Institut Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten vornehmen, sowie das kumulierte Gesamtvolumen dieser Geschäfte in Euro,
- 3.
- die Anzahl der Kunden, die juristische Personen sind, insbesondere
- a)
- die Anzahl der Kunden, auf welche die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 des Geldwäschegesetzes angewendet werden,
- b)
- die Anzahl der Kunden, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes oder § 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes angewendet werden, sowie
- c)
- die Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind, und davon die Anzahl der Kunden, die in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ansässig sind,
- 4.
- die Anzahl der Kunden, die natürliche Personen sind, insbesondere
- a)
- die Anzahl der Kunden, auf welche die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 des Geldwäschegesetzes angewendet werden,
- b)
- die Anzahl der Kunden, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes oder § 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes angewendet werden, sowie
- c)
- die Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind, und davon die Anzahl der Kunden in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675,
- 5.
- die Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen,
- 6.
- zu den Korrespondenzbeziehungen des Wertpapierinstituts im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes:
- a)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
- b)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und davon die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Hochrisikostaat nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ansässig sind,
- 7.
- zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Wertpapierinstituts, sofern diese selbst Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind:
- a)
- deren Anzahl im Inland,
- b)
- deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- c)
- deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ansässig sind, sowie
- 8.
- die Anzahl der vertraglich gebundenen Vermittler, die für das Wertpapierinstitut im Inland tätig sind, und die Anzahl der vertraglich gebundenen Vermittler, die für das Wertpapierinstitut im Ausland tätig sind.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 WpIPrüfbV(zu §§ 27, 40)
„(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 21 - 23) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV Wertpapierinstitut: Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort: Erster Teil: Angaben zu folgenden Risik …“