WpIPrüfbV
§ 10Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
- 1.
- Änderungen der Rechtsform, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
- 2.
- Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterstruktur,
- 3.
- Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
- 4.
- Änderungen der Struktur der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,
- 5.
- die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
- 6.
- Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung über verbundene Unternehmen kann entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,
- 7.
- Änderungen im organisatorischen Aufbau des Wertpapierinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; wenn die Geschäftsleitung aus mehr als einer Person besteht, ist dem Prüfbericht ein aktuelles Organigramm, das die Zuständigkeitsaufteilung der Geschäftsleitung wiedergibt, als Anlage beizufügen,
- 8.
- wesentliche Änderungen in den IT-Systemen mit Darstellung entsprechender IT-Projekte im Prüfungsbericht sowie
- 9.
- Änderungen der Zugehörigkeit des Wertpapierinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne von § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a7b81b346313ea54debe52f9c8ab273d100a368db10d5aed096c0e76b7c0f1b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 271 HGBBeteiligungen. Verbundene Unternehmen
„… . Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenb …“