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WpI-InhKontrollV

§ 9Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65dd8c7f384682956859631953356b21ea4fbab1a8f18393f5f05236c7badc2e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 5 WpI-InhKontrollV(zu § 9 Absatz 1) Formular WpI-AV Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (Anzeige nach § 24 Absatz 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

    „… atz 3 Satz 1 WpI-InhKontrollV □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht Erklärung nach § 9 Absatz 2 WpI-InhKontrollV (Angaben zum Erwerber) □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars □ n …“