WpI-InhKontrollV
§ 9Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Stand: Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65dd8c7f384682956859631953356b21ea4fbab1a8f18393f5f05236c7badc2e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 5 WpI-InhKontrollV(zu § 9 Absatz 1) Formular WpI-AV Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (Anzeige nach § 24 Absatz 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
„… atz 3 Satz 1 WpI-InhKontrollV □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht Erklärung nach § 9 Absatz 2 WpI-InhKontrollV (Angaben zum Erwerber) □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars □ n …“