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WpI-InhKontrollV

§ 11Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum

Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Wertpapierinstitut, Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;
2.
Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Wertpapierinstituts, CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
3.
die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.
Das Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65dd8c7f384682956859631953356b21ea4fbab1a8f18393f5f05236c7badc2e

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