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WpDPV

§ 15Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel

Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f205f84507c3a9c7e39a8564de526194ce73b6a51bfde4b646f2b5b17e8d8f93

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