WpDPV
§ 14Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
- 1.
- die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
- 2.
- deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014000018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f205f84507c3a9c7e39a8564de526194ce73b6a51bfde4b646f2b5b17e8d8f93