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WpDPV

§ 18Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse

Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.
(2) Ihm ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.
(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f205f84507c3a9c7e39a8564de526194ce73b6a51bfde4b646f2b5b17e8d8f93

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WpDPV(zu § 18 Absatz 1)

    „… 2018, 148 - 153; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststel …“