WpDPV
§ 18Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014000018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f205f84507c3a9c7e39a8564de526194ce73b6a51bfde4b646f2b5b17e8d8f93
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WpDPV(zu § 18 Absatz 1)
„… 2018, 148 - 153; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststel …“