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WPapUmstG

§ 4

Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere

Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010040951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9116f8978ff4bf753e00b5aa820e1d7b242de08150dd81850003d341cb1f6e4d

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