(1) Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger und in einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Zeitung zu erfolgen. Sind die Aktien an mehreren Börsen zugelassen, so kann die Veröffentlichung im Bundesanzeiger für alle Börsen gemeinsam vorgenommen werden. Anstelle der Veröffentlichungen in den Pflichtblättern aller beteiligten Börsen genügt in diesem Falle auch die Veröffentlichung im Pflichtblatt der Börse des Wirtschaftsraumes, in dem der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat (Heimatbörse), und ein Hinweis in den Pflichtblättern der übrigen beteiligten Börsen auf die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und im Pflichtblatt der Heimatbörse.
(2) Wird die Bekanntmachung nicht binnen einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist veröffentlicht, so hat die Zulassungsstelle die Zulassung der Aktien zurückzunehmen.
(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bekanntmachung erfolgt, die den Erfordernissen der §§ 2 und 3 entspricht, so bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.