WPapUmstG
§ 1
Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere
- 1.
- das Grundkapital niedriger als im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark festgesetzt worden ist, oder
- 2.
- in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalentwertungskonto oder ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto eingestellt ist und eines dieser Konten oder beide Konten zusammen ein Fünftel des Grundkapitals übersteigen, oder
- 3.
- in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt ist.
- 1.
- das Kapitalentwertungskonto oder das außerordentliche Kapitalentwertungskonto oder beide Konten zusammen nur noch höchstens ein Fünftel des Grundkapitals betragen oder
- 2.
- das Kapitalverlustkonto getilgt worden ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010040951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9116f8978ff4bf753e00b5aa820e1d7b242de08150dd81850003d341cb1f6e4d