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WPapBerSchlG

§ 37

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung den Kammern für Handelssachen zu übertragen, sofern die Aufrechterhaltung der Kammern für Wertpapierbereinigung wegen des Rückgangs ihrer Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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