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WPapBerSchlG

§ 36

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
1.
2.
bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken die Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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