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WPapBerSchlG

§ 35

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Die in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wertpapierbereinigung gegeben ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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