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1. WoZErhV

§ 3Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen

Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:
1.
Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle
Fundstelle: BGBl I 1982, 1010)
Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern sich um die entsprechenden Kostenansätze für
a)
kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und
b)
Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,
wenn der Mieter diese Kosten trägt. Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirtschaftseinheiten unterschiedliche Kappungsgrenzen, so sind die Kappungsgrenzen unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird, sind bei Anwendung der Kappungsgrenzen nicht zu berücksichtigen.
2.
Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).
3.
Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden üblichen Entgelte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht übersteigen.
(2) Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010090982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d24652bf8d44c432995ce4863bd6cde1cccf307596055e7ae4d55719f3950fc0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 NMV 1970Zuschläge neben der Einzelmiete

    „… zen unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird, sind bei Anwendung der Kappungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. 2. Der Anstieg der monatlichen Durchschn …“