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1. WoZErhV

§ 1Anwendungsbereich

Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

(1) Diese Verordnung ist auf Baudarlehen und auf Annuitätsdarlehen (§ 42 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die
1.
vor dem 1. Januar 1970 bewilligt und
2.
für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt
worden sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnheime (§ 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010090982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d24652bf8d44c432995ce4863bd6cde1cccf307596055e7ae4d55719f3950fc0

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