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1. WoZErhV

§ 2Zinserhöhung

Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(3) Die höhere Verzinsung beginnt bei
1.
a)
Familienheimen im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
b)
Eigentumswohnungen, bei denen die Voraussetzungen des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorliegen,
am 1. Oktober 1982 und
2.
allen übrigen Wohnungen einschließlich der zweiten Wohnungen in Familienheimen am 1. April 1983.
Stimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die höhere Verzinsung mit dem darauffolgenden Zahlungsabschnitt.
(4) Fallen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder entsprechender Bewilligungsbescheide für die von der Zinserhöhung betroffenen Wohnungen Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise weg und ist deswegen eine Mieterhöhung zulässig, so verschiebt sich der nach Absatz 3 maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Zinserhöhung bei einem Wegfall
1.
innerhalb von sechs Monaten vor dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des nächsten Zahlungsabschnittes,
2.
innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des übernächsten Zahlungsabschnittes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010090982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d24652bf8d44c432995ce4863bd6cde1cccf307596055e7ae4d55719f3950fc0

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