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WoStichPrG 1972

§ 1

Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine repräsentative Bundesstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobe) über die Gebäude und Wohnungen, ihre Lage im Gemeindegebiet, über die Wohnungsversorgung, die Wohnparteien und deren Miet- und Einkommensverhältnisse sowie den Wohnungsbedarf nach den Verhältnissen im April 1972 durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019450971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23105500e1680c2dc7b47b05e504aa6df0719749eb6acae6d22b877e7c1020b3

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