Zum Gesetzesinhalt

WoStatG

§ 3Berichtszeitpunkt

Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c1035247fc3183278da62f4fc0a9c0487ac4e25dfaa843e92a3206efe6062d

XML-Quelle beim Herausgeber