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WoStatG

§ 2Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen.
(2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte einschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Wohnungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
(3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohnten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren Größe sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen richtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungseinheiten erfaßt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c1035247fc3183278da62f4fc0a9c0487ac4e25dfaa843e92a3206efe6062d

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