WoStatG
§ 1Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart
Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen
- 1.
- eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
- 2.
- eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR033700993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c1035247fc3183278da62f4fc0a9c0487ac4e25dfaa843e92a3206efe6062d