WOS
§ 16Wahlniederschrift
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
- 1.
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 3.
- im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;
- 4.
- im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;
- 5.
- die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- 6.
- gegebenenfalls besondere während der Wahl der Bordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52239af8b5157aef680c01c2cee8639685f2159477a6642c89f29536dbe5a664