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WOS

§ 15Feststellung des Wahlergebnisses

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Der Wahlvorstand zählt
1.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52239af8b5157aef680c01c2cee8639685f2159477a6642c89f29536dbe5a664

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