WOS
§ 15Feststellung des Wahlergebnisses
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
- 1.
- die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
- 2.
- aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- 3.
- die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
- 1.
- im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
- 2.
- im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52239af8b5157aef680c01c2cee8639685f2159477a6642c89f29536dbe5a664