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WoPDV 1982

§ 14Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 13 sind
1.
am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen,
2.
gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
3.
Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen waren,
4.
andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sein;
b)
der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich oder weit überwiegend auf den Bau und die Verwaltung oder Übereignung von Wohnungen oder die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet sein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem entsprechen;
c)
das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage und seines Geschäftsgebarens, insbesondere der Verwendung der gesparten Beträge, durch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unternehmen oder seine Gesellschafter an anderen Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005850955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b36b7a7f0a67e7d2f9ef941aff895f57b14e834ba5b706fec3c6bf28b3b6e366

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