WoGG
§ 7Ausschluss vom Wohngeld
- 1.
- Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 6.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 7.
- a)
- Leistungen zum Lebensunterhalt oder
- b)
- anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
- 8.
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- 9.
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
- 1.
- die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
- 2.
- durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und
- a)
- die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
- b)
- der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
- 1.
- die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
- 2.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
- 3.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
- 4.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
- 5.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
- 1.
- die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
- 2.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64c02af12efe58cf86b9c9ef92c2c830d75263a5c0d26f9eac7d511b67340111
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (9)
- § 104 SGB XAnspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
„… e der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. (2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistu …“
- § 43 SGB 12Einsatz von Einkommen und Vermögen
„… Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind, 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden si …“
- § 93 SGB XIVLeistungen zum Lebensunterhalt
„… weiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsver …“
- § 19 SGB 2Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
„… acht werden, 3. (weggefallen) 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwöl …“
- § 25 SGB 2Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
„… ngerinnen von 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werd …“
- § 27 SGB 2Leistungen für Auszubildende
„… ch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, 3. (weggefallen) 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes na …“
- § 7 SGB 2Leistungsberechtigte
„… haltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkomme …“
- § 9 SGB 2Hilfebedürftigkeit
„… sschließlich als Darlehen gewährt werden oder 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermi …“
- § 47 SGB 7Höhe des Verletztengeldes
„… trages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterh …“