WoGG
§ 8Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
- 1.
- nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a)
- des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
- b)
- des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
- 2.
- nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a)
- des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
- b)
- des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
- 3.
- bis zum Letzten
- a)
- des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
- b)
- des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
- 1.
- der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
- 2.
- die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
- 3.
- der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
- 4.
- der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
- 5.
- die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64c02af12efe58cf86b9c9ef92c2c830d75263a5c0d26f9eac7d511b67340111
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 46 SGB 1Verzicht
„… ld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.“
- § 103 SGB XAnspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
„… oder aufgehoben wird, 4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buch …“
- § 40a SGB 2Erstattungsanspruch
„… ch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder 5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang …“