WoFlV
§ 3Ermittlung der Grundfläche
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
- 1.
- Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
- 2.
- Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
- 3.
- fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
- 4.
- freiliegenden Installationen,
- 5.
- Einbaumöbeln und
- 6.
- nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
- 1.
- Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
- 2.
- Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
- 3.
- Türnischen und
- 4.
- Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
- 1.
- für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
- 2.
- die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234610003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e3d8c6a820143a9daab07e83e6846d786f5ac66dcb51bd596c84795a29bf10b