WoFG
§ 9Einkommensgrenzen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
| für einen Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro, |
| für einen Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro, |
| zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.100 Euro. |
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
- 1.
- zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
- 2.
- im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- 3.
- zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7656193ace27f58fa3e58cb740440fce43a2414f5643f1687e0d3478a40c1d