WoFG
§ 10Wohnungsgrößen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
- 1.
- Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
- 2.
- Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7656193ace27f58fa3e58cb740440fce43a2414f5643f1687e0d3478a40c1d