WoFG
§ 11Förderempfänger
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
- 1.
- bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr),
- 2.
- beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- 3.
- beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- 4.
- beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte.
- 1.
- der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird,
- 2.
- die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht,
- 3.
- der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 4.
- bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und
- 5.
- der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht kommen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7656193ace27f58fa3e58cb740440fce43a2414f5643f1687e0d3478a40c1d