WEG
§ 8Teilung durch den Eigentümer
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001750951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1bf805837ee450b589da468b4dec0d28d1369097e5c344b5085a36dc2001e83
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG .......... 1,0 Unterabschnitt 2 Belastungen Vorbemerkung 1.4.1.2: Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer H …“
- § 6 WGV
„Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigent …“