WGV
§ 6
Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR515200951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b898b66a5b6cc0fb719f0e47ce7093dba64271e41d11bbca32594d3a34677999
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 WEGTeilung durch den Eigentümer
„Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigent …“