WoBerichtsG
§ 6Auskunftspflicht
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
- 1.
- die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen;
- 2.
- Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043710020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02ebd85b62cc926486d006991d6c1fe8e11e6a5a852c29bec0c24e0bdf0829d4