(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.
(2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Erkenntnisse nach Absatz 1.
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die
1.
temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder
2.
ohne jede Unterkunft obdachlos sind.
(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160
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