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WoBerichtsG

§ 1Zweck der Erhebung; Durchführung

Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02ebd85b62cc926486d006991d6c1fe8e11e6a5a852c29bec0c24e0bdf0829d4

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